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Turngau Münsterland e.V.
Der Verband für Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssport
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1. Grundlage dieser Geschäftsordnung ist die jeweils gültige Satzung des Turngau Münsterland (TGM). 2. Die Einberufung von Versammlungen oder Sitzungen (Vorstand, Ausschüsse, usw.) hat schriftlich an jedes teilnahmeberechtigte Mitglied zu erfolgen. Die Einladung soll mindestens drei Tage vor dem Termin in der Hand des Adressaten sein. Zugleich mit der Einberufung ist die vom Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung (TO) mitzuteilen. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlußfähig, unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder. 4. Die Leitung der Sitzung erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch deren/dessen Stellvertreter/in oder ein anderes Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (=geschäftsführender Vorstand). 5. Nach Eröffnung jeder Sitzung ist die Tagesordnung vorzulesen und genehmigen zu lassen. 6. Wortmeldungen sind zulässig, sobald ein Tagesordnungspunkt (TOP) aufgerufen ist. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die Redezeit soll fünf Minuten nicht überschreiten. Der Versammlungsleiter kann jederzeit in die Aussprache eingreifen. Das Wort zur Geschäftsordnung muß jederzeit erteilt werden. Ebenfalls muß zur sachlichen Richtigstellung jederzeit das Wort erteilt werden. 7. Persönliche Angriffe, unsachliche Zwischenrufe und Abschweifungen von der Sache sind nicht gestattet. 8. Es kann jederzeit ein Antrag auf Schluß der Rednerliste oder Debatte gestellt werden. Hierüber ist ohne Aussprache sofort abzustimmen. Zur Annahme ist Versammlungsmehrheit notwendig. 9.
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge
mit einfacher Mehrheit zur Beratung und Abstimmung gestellt werden. Dem
Antragsteller ist das Wort zur Begründung seines Antrages zu erteilen. Vor der
Abstimmung ist dem Antragsteller das Schlußwort zu erteilen.
10.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, wenn nicht der Vorsitzende bzw.
Versammlungsleiter namentliche oder geheime Abstimmung bestimmt hat oder eine
solche von der Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer verlangt wird. 11.
Bei Wahlen sollte, wenn mehr als ein Vorschlag vorliegt, geheim abgestimmt
werden. Wird geheim abgestimmt, so ist eine Abstimmungskommission einzusetzen. 12.
Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit der höchsten Stimmenzahl
statt. Bei Abstimmung entscheidet bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des
Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters. 13.
Ist ein Tagesordnungspunkt abgeschlossen, so kann später keinem Redner
mehr zu diesem TOP das Wort erteilt werden. 14.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung hat der Vorsitzende alle erforderlichen
Befugnisse wie Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, Ermahnung, zur Sache zu
sprechen, Erteilung eines Rufes zur Ordnung, usw.. 15.
Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) durch
den Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter zu führen, aus welchem Datum,
die Zahl der Erschienenen, die Gegenstände der Beschlußfassung in der
Reihenfolge ihrer Behandlung und die TOPs ersichtlich sein müssen. Im
Protokoll soll auch der Termin der nächsten Sitzung - nach Möglichkeit -
bekanntgegeben werden. 16. Diese Geschäftsordnung kann jederzeit mit Mehrheit durch den Vorstand des TGM geändert werden. Sie wurde in dieser Form in der Sitzung am 24 Februar 1984 beschlossen.
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