Turngau Münsterland e.V.

 

                                                        Der Verband für Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssport

 

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§ 1

Die Jugend des TURNGAUES MÜNSTERLAND (TGM) ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen des Gaues. Sie vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen des TGM nach innen und außen und gestaltet in Eigenverantwortung den Kinder- und Jugendbereich.

 

§ 2

Die Jugend des Gaues ist lebendiges Glied der Westfälischen Turnerjugend (WTJ) und der Deutschen Turnerjugend (DTJ) und bejaht die grundsätzliche Zielsetzung, wie sie in der Jugendordnung des Deutschen Turnerbundes (DTB) aufgezeigt ist. Sie sucht jedoch in besonderer Weise turnerisches Leben und Arbeit heimatgebunden zu gestalten.

 

§ 3

Für die Durchführung der Jugendaufgaben im Turngau Münsterland sind zuständig:

  1. der Gaujugendturntag (Vollversammlung der Turnerjugend)

  2. der Gaujugendausschuß.

 

§ 4

Der Gaujugendturntag ist das Führungsorgan der Turnerjugend des Turngaues Münsterland. Ihm gehören stimmberechtigt an:

  1. die Abgeordneten der Turnerjugend der Vereine

  2. die Mitglieder des Gaujugendausschusses.

 

§ 5

Der Gaujugendturntag tritt jeweils spätestens zwei Wochen vor jedem ordentlichen Gauturntag (Vollversammlung des TGM) zusammen. Jeder Verein, der Mitglieder unter 18 Jahren gemeldet hat, kann bis zu 3 Abgeordnete entsenden. Vereine über 500 Mitglieder dürfen darüber hinaus für jede weiteren angefangenen 500 Mitglieder einen zusätzlichen Abgeordneten delegieren.

Der Jugendausschuß bestimmt Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung und gibt diese mindestens 4 Wochen vor dem Gaujugendturntag in der amtlichen Zeitung des Westfälischen Turnerbundes (WTB) bekannt.

Die Abgeordneten der Vereine sollten nicht älter als 30 Jahre sein.

 

 § 6

Zur Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen  Abgeordneten erforderlich. Beschlüsse finanzieller Art bedürfen der Bestätigung des Gauturntages.

 

§ 7

Dem Gaujugendturntag obliegt es:

  1. die Berichte des Gaujugendwartes, der Gaujugendwartin, des Gaukinderturnwartes und der Gaukinderturnwartin entgegenzunehmen,

  2. den Jugendausschuß zu entlasten,

  3. den Gaujugendwart, die Gaujugendwartin, den Gaukinderturnwart, die Gaukinderturnwartin und die übrigen Mitglieder des Gaujugendausschusses zu wählen,

  4. 20 Abgeordnete der Turnerjugend für den Gauturntag zu benennen,

  5. über Anträge zu beschließen,

  6. Richtlinien für die Arbeit der Turnerjugend des Münsterlandes festzulegen.

  

§ 8

Der Gaujugendausschuß wird gebildet aus:

  1. Gaujugendwart/in

  2. Gaujugendwart/in

  3. Fachwart/in für das männliche Kinderturnen

  4. Fachwart/in für das weibliche Kinderturnen

  5. Fachwart/in für das weibliche Jugendturnen

  6. Fachwart/in für das männliche Jugendturnen

  7. Gaujugendgeschäftsführer/in 

  8. Gaujugendpressewart/in

   9. - 13.   fünf weitere Mitglieder als Beisitzer/innen, wovon drei aus der Kinderarbeit sein sollen und mindestens eine weiblich sein muß.

Die Ämter sollen möglichst paritätisch besetzt werden.

Der/die Gaujugendwart/in unter Nr. 1 bzw. der/die Gaujugendwart/in unter

Nr. 2 fungieren als Vorsitzende/r bzw. als deren/dessen Vertreter/in. Wer welche Funktion ausübt, bestimmt der Gaujugendausschuß in seiner ersten Sitzung nach jeder Wahl, also alle 2 Jahre.

 

§ 9

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendturntag auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und zwar im Wechsel die unter 1., 3., 5. und 7.  Genannten auf dem einen Jugendturntag, die unter 2., 4., 6. und 8. auf dem nächsten Jugendturntag. Die unter 9. - 13. genannten Beisitzer/innen werden auf jedem Jugendturntag neu gewählt.

In den Jugendausschuß ist wählbar, wer im turnerischen Leben steht und sich durch charakterliche Eignung und fachliches Können auszeichnet.

 

§ 10

Gaujugendwarte, Gaujugendfachwartinnen, Fachwart/in für das männliche Kinderturnen, Fachwart/in für das weibliche Kinderturnen, Gaujugendgeschäftsführer/in und Gaujugendpressewart/in sind Mitglieder des Vorstandes des Turngaues Münsterland. Der/die Gaujugendgeschäfts-

führer/in nimmt im Gauvorstand die Funktion des Stellvertretenden Geschäftsführers/der Stellvertretenden Geschäftsführerin wahr; der/die Gaujugendpressewart/in nimmt im Gauvorstand die Funktion des Stellvertretenden Pressewartes/der Stellvertretenden Pressewartin wahr. Die Aufgabenbereiche des Gaujugendgeschäftsführers/der Gaujugendgeschäfts-

führerin und des Gaujugendpressewartes/der Gaujugendpressewartin liegen schwerpunktmäßig im Jugendbereich.

 

§ 11

Der Gaujugendausschuß ist verpflichtet, über seine Arbeit dem Vorstand des TGM laufend zu berichten.

 

§ 12

Eine Änderung der Jugendordnung kann nur durch den Gaujugendturntag mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

 

§ 13

Die Jugendordnung des TGM darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Turngaues Münsterland stehen.

 

 

§ 14

Diese Jugendordnung wurde auf dem Gaujugendturntag am 12. März 1966  in  Münster beschlossen und am 27. März 1966 vom Gauturntag in Lengerich-Hohne einstimmig genehmigt, vom Gaujugendturntag am 3. März 1991 in Münster-Handorf und am 6. März 1993 in Münster-Hiltrup geändert und ergänzt.

 
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                         Stand : 17.02.2008                                           ã by TGM