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Turngau Münsterland e.V.
Der Verband für Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssport
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§
1
Die
Jugend des TURNGAUES MÜNSTERLAND (TGM) ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen des Gaues. Sie vertritt die Interessen der Kinder und
Jugendlichen des TGM nach innen und außen und gestaltet in Eigenverantwortung
den Kinder- und Jugendbereich. §
2
Die
Jugend des Gaues ist lebendiges Glied der Westfälischen Turnerjugend (WTJ) und
der Deutschen Turnerjugend (DTJ) und bejaht die grundsätzliche Zielsetzung, wie
sie in der Jugendordnung des Deutschen Turnerbundes (DTB) aufgezeigt ist. Sie
sucht jedoch in besonderer Weise turnerisches Leben und Arbeit heimatgebunden zu
gestalten. §
3
Für
die Durchführung der Jugendaufgaben im Turngau Münsterland sind zuständig:
§
4
Der
Gaujugendturntag ist das Führungsorgan der Turnerjugend des Turngaues Münsterland.
Ihm gehören stimmberechtigt an:
§
5
Der
Gaujugendturntag tritt jeweils spätestens zwei Wochen vor jedem
ordentlichen Gauturntag (Vollversammlung des TGM) zusammen. Jeder Verein, der
Mitglieder unter 18 Jahren gemeldet hat, kann bis zu 3 Abgeordnete entsenden.
Vereine über 500 Mitglieder dürfen darüber hinaus für jede weiteren
angefangenen 500 Mitglieder einen zusätzlichen Abgeordneten delegieren. Der Jugendausschuß bestimmt Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung und gibt diese mindestens 4 Wochen vor dem Gaujugendturntag in der amtlichen Zeitung des Westfälischen Turnerbundes (WTB) bekannt. Die Abgeordneten der Vereine sollten nicht älter als 30 Jahre sein. § 6Zur Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Abgeordneten erforderlich. Beschlüsse finanzieller Art bedürfen der Bestätigung des Gauturntages. § 7Dem Gaujugendturntag obliegt es:
§ 8Der Gaujugendausschuß wird gebildet aus:
9. - 13. fünf weitere Mitglieder als Beisitzer/innen, wovon drei aus der Kinderarbeit sein sollen und mindestens eine weiblich sein muß. Die Ämter sollen möglichst paritätisch besetzt werden. Der/die Gaujugendwart/in unter Nr. 1 bzw. der/die Gaujugendwart/in unter Nr. 2 fungieren als Vorsitzende/r bzw. als deren/dessen Vertreter/in. Wer welche Funktion ausübt, bestimmt der Gaujugendausschuß in seiner ersten Sitzung nach jeder Wahl, also alle 2 Jahre. § 9Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendturntag auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und zwar im Wechsel die unter 1., 3., 5. und 7. Genannten auf dem einen Jugendturntag, die unter 2., 4., 6. und 8. auf dem nächsten Jugendturntag. Die unter 9. - 13. genannten Beisitzer/innen werden auf jedem Jugendturntag neu gewählt. In den Jugendausschuß ist wählbar, wer im turnerischen Leben steht und sich durch charakterliche Eignung und fachliches Können auszeichnet. § 10Gaujugendwarte, Gaujugendfachwartinnen, Fachwart/in für das männliche Kinderturnen, Fachwart/in für das weibliche Kinderturnen, Gaujugendgeschäftsführer/in und Gaujugendpressewart/in sind Mitglieder des Vorstandes des Turngaues Münsterland. Der/die Gaujugendgeschäfts- führer/in nimmt im Gauvorstand die Funktion des Stellvertretenden Geschäftsführers/der Stellvertretenden Geschäftsführerin wahr; der/die Gaujugendpressewart/in nimmt im Gauvorstand die Funktion des Stellvertretenden Pressewartes/der Stellvertretenden Pressewartin wahr. Die Aufgabenbereiche des Gaujugendgeschäftsführers/der Gaujugendgeschäfts- führerin und des Gaujugendpressewartes/der Gaujugendpressewartin liegen schwerpunktmäßig im Jugendbereich. § 11Der Gaujugendausschuß ist verpflichtet, über seine Arbeit dem Vorstand des TGM laufend zu berichten. § 12
Eine Änderung der Jugendordnung
kann nur durch den Gaujugendturntag mit einer Mehrheit von Zweidrittel der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. § 13Die Jugendordnung des TGM darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Turngaues Münsterland stehen. § 14Diese Jugendordnung wurde auf dem Gaujugendturntag am 12. März 1966 in Münster beschlossen und am 27. März 1966 vom Gauturntag in Lengerich-Hohne einstimmig genehmigt, vom Gaujugendturntag am 3. März 1991 in Münster-Handorf und am 6. März 1993 in Münster-Hiltrup geändert und ergänzt. |
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