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Der Verband für Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssport
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§ 1
Name, Sitz, Wappen
1.1 Der TURNGAU MÜNSTERLAND (TGM) ist die Gemeinschaft der Turnvereine des Münsterlandes innerhalb des WESTFÄLISCHEN TURNERBUNDES (WTB) und DEUTSCHEN TURNERBUNDES (DTB). Er hat seinen Sitz in Münster (Westfalen) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. 1.2 Sein Bereich erstreckt sich auf das Münsterland. 1.3 Der TGM führt ein Wappen, das als Quadrat auf einer Spitze steht. Dieses trägt auf gelbem Fond den Namenszug TURNGAU MÜNSTERLAND in schwarz, ein Wappenschild in gleich starken Querbalken in gold, rot, silber, die 4-F des Deutschen Turnerbundes in rot und die Gründungsjahreszahl 1895 in schwarz, im oberen Bereich zwei Schrägbalken, die mit grünen Eichenblättern verziert sind. § 2 Zweck 2.1 Zweck des TGM ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere der turnerisch verstandenen im Sinne Friedrich Ludwig Jahns, sowie die geistige und musische Erziehung zur Förderung der Volksgesundheit, der Jugenderziehung und sinnvoller Freizeitgestaltung. 2.2
Der TGM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der TGM ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des TGM dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TGM. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des TGM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.3 Alle Ämter sind Ehrenämter. 2.4 Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen. §
3 Mitgliedschaft 3.1 Mitglieder des TGM sind Vereine bzw. Abteilungen von Vereinen, die Leibesübungen betreiben. 3.2 Die Aufnahme in den TGM ist unter Beifügung einer Mitgliederbestandsangabe und einer Erklärung über die Anerkennung dieser Satzung beim Gauvorstand schriftlich zu beantragen. Der Gauvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Berufungsinstanz ist der Gauturntag und danach der Hauptausschuß des Westfälischen Turnerbundes. 3.3 Der Austritt aus dem TGM ist durch schriftliche Erklärung an den Gauvorstand mitzuteilen. Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluß des Kalenderjahres zu entrichten. 3.4 Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte. 3.5 Beim Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes - z. B. Schädigung des Ansehens oder Zweckes des TGM oder seiner übergeordneten Verbände, Mißachtung der Satzung oder Turnordnung des Deutschen Turnerbundes (DTB) sowie der Beschlüsse des Gauvorstandes oder Gauturntages, Nichtbezahlung der Beiträge trotz Mahnung - kann der Gauvorstand ein Mitglied für bestimmte Zeit sperren, d. h. von der aktiven Teilnahme an Veranstaltungen ausschließen oder die Mitgliedschaft ganz aufheben. Von dem Beschluß einer Sperrung oder eines Ausschlusses ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs an den nächsten Gauturntag zu, der endgültig entscheidet. Durch den Einspruch wird die vorläufige Ausführung des Beschlusses nicht aufgehoben. Der Einspruch ist an den Gauvorstand zu richten.
§
4 Verwaltung
und Leitung 4.1 Zur
Verwaltung und Leitung sind bestellt:
4.2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
5 Gauturntag (Vollversammlung
des TGM) 5.1
Der Gauturntag findet alle 2 Jahre statt. Er ist vom Gauvorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich einzuladen und außerdem
im amtlichen Organ des Westfälischen Turnerbundes bekanntzugeben. 5.2 Die
Tagesordnung muß enthalten:
5.3 Ein
außerordentlicher Gauturntag kann vom Gauvorstand einberufen werden, wenn er es
für erforderlich hält. Er muß ihn einberufen, wenn dies von mindestens einem
Drittel der Mitglieder beantragt wird. 5.4
Der Gauturntag setzt sich zusammen aus:
5.5 Anträge, die beim Gauturntag behandelt werden sollen, sind spätestens 10 Tage vorher beim Gauvorsitzenden einzureichen. Anträge, die verspätet oder erst während des Gauturntages eingehen, können nur mit Zustimmung des Gauturntages bei einfacher Mehrheit behandelt werden. 5.6 Die Gauturntage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmen sind nicht übertragbar. Zur Beschlußfassung sind - soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt - mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 5.7 Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn entsprechende Anträge auf der Tagesordnung stehen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 5.8 Über Beschlüsse des Gauturntages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist. §
6 Gauvorstand 6.1 Der Gauvorstand besteht aus:
6.2
Die unter 1., 2., 3., 5. und 10. genannten Amtsträger bilden den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, daß jeweils zwei von ihnen den TGM
vertreten können. 6.3 Die
Bezirksvorsitzenden gehören dem Gauvorstand an. 6.4 Der
Gauvorstand beruft Beisitzer, sofern es die Aufgabenstellung erfordert. 6.5 Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. 6.6
Der Gauturntag wählt im Wechsel die unter 1., 3., 5., 7., 9. und 2., 4., 6., 8.
und 10. genannten Vorstandsmitglieder. 6.7
Die unter 11. bis 16. Genannten wählt der Gaujugendturntag (Vollversammlung der
Turnerjugend des TGM). Sie werden dem Gauturntag vorgestellt. 6.8 Wiederwahl
ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit
aus, so ist der Vorstand berechtigt, das Amt bis zum nächsten Gauturntag
stellvertretend zu besetzen. 6.9
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, den Versammlungen der
angeschlossenen Vereine bzw. Abteilungen beizuwohnen. 6.10
An Sitzungen des Gauturnrates und der Bezirke können die Vorstandsmitglieder
beratend, der/die Gauvorsitzende und der/die Gauoberturnwart/in jedoch auch
beschließend teilnehmen. §
7 Gauturnrat 7.1
Zum Gauturnrat gehören:
7.2 Es werden so viele Fachwarte gewählt, wie Sachgebiete betreut werden müssen. Bei Bedarf können bis zur nächsten Wahl weitere Fachwarte durch den/die Oberturnwart/in eingesetzt werden. Turnratsämter, die nicht dem Vorstand angehören, können bei Bedarf (nach Zustimmung des Vorstandes) doppelt besetzt werden. 7.3 Vorsitzende/r des Gauturnrates ist der/die Gauoberturnwart/in. 7.4 Die
Mitglieder des Gauturnrates sind für die fachlichen Aufgaben ihres Gebietes
verantwortlich. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und dem
Gauturntag vorgestellt. 7.5 Die Gaufachwarte werden vor dem Gauturntag von den Fachwarten der Vereine gewählt.
§
8 Gauehrenrat 8.1 Die Mitglieder des Gauehrenrates werden vom Gauturntag für 4 Jahre gewählt. Er besteht aus 5 Mitgliedern - Frauen und Männern - die weder dem Gauvorstand noch dem Gauturnrat angehören dürfen. Er kann als Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander oder aber bei solchen der Führungsstellen des Gaues mit den Vereinen angerufen werden. Kommt es durch Vermittlung des Gauehrenrates nicht zu einer Einigung, so kann er, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind, eine Entscheidung treffen. 8.2 Der Gauehrenrat wählt sich seine(n) Vorsitzende(n). 8.3 Der/die Gauvorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in ist zu den Sitzungen des Ehrenrates einzuladen. §
9 Finanzwesen 9.1 Der TGM erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben von den angeschlossenen Vereinen oder Abteilungen nach ihrem Mitgliedsbestand Beiträge. Die Höhe der Beiträge kann alle zwei Jahre neu durch den Gauturntag festgesetzt werden. Mit dem Gaubeitrag werden die vom Deutschen Turnerbund (DTB), Westfälischen Turnerbund (WTB) und Landessportbund (LSB) beschlossenen Verbandsabgaben erhoben und über den WTB an diese - als durchlaufende Posten - abgeführt. 9.2 Der Gauturntag wählt alle zwei Jahre drei sachkundige Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, daß der am längsten amtierende Kassenprüfer ausscheidet. 9.3 Die Kassenprüfer haben die Kassenbelege und die Jahresrechnung zu prüfen. Über den Befund ist eine dem Gauvorstand vorzulegende Niederschrift anzufertigen. 9.4 Auf dem nächsten Gauturntag haben die Prüfer über das Ergebnis zu berichten und ggf. die Entlastung des Gauvorstandes zu beantragen.
§
10 Gaujugend 10.1 Die Jugend des Turngaues Münsterland gestaltet den Kinder- und Jugendbereich in eigener Verantwortung. Sie trägt Mitverantwortung in der Gesamtorganisation des TGM. 10.2 Das Nähere regelt die vom Gaujugendturntag (Vollversammlung der Turnerjugend) des TGM zu erlassende Jugendordnung. §
11 Gliederung
des Gaues 11.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben gliedert sich der Gau in Bezirke. Die Abgrenzung legt der Gauvorstand im Einvernehmen mit dem Gauturntag fest. 11.2 Die Bezirke wählen auf einem alle 2 Jahre - zwischen den Gauturntagen - stattfindenden Bezirksturntag ihre Vorstände selbständig. 11.3 Neben dem Bezirksvorstand können im Einvernehmen mit dem Gauoberturnwart Fachwarte gewählt werden. 11.4 Die Satzung des TGM ist für die Bezirke bindend. 11.5 In wirtschaftlicher Hinsicht unterstehen die Bezirke dem TGM. Sie haben keine Finanzhoheit. §
12 Ehrungen 12.1 Für langjährige, ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb des Gaues, der Bezirke oder der Vereine sowie für besondere Verdienste um Führung und Entwicklung des Turnens im TGM kann Frauen und Männern durch den Gauvorstand die Gauehrennadel mit einer Besitzurkunde verliehen werden. 12.2 Für besondere Verdienste um den TGM kann der Gauturntag auf Vorschlag des Gauvorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Sie haben auf den Gauturntagen Sitz und Stimme. 12.3 Das nähere Verfahren über die Verleihung von Ehrungen regelt die vom Vorstand zu erlassende Ehrungsordnung. 12.4 Weitere Ehrungen regeln die Ehrungsordnungen des Westfälischen Turnerbundes (WTB) und des Deutschen Turnerbundes (DTB). §
13 Auflösung
des TGM 13.1 Die Auflösung des TGM kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf einem nur mit dieser Tagesordnung einberufenen Gauturntag beschlossen werden. 13.2 Im Falle einer Auflösung des TGM oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Vereine oder Abteilungen und den gemeinsamen Wert der von diesen geleisteten Sachleistungen übersteigt, an den Westfälischen Turnerbund (WTB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §
14 Schlußbestimmungen 14.1 Zu dieser Satzung hat der Gauvorstand Ausführungsbestimmungen im Sinne von Geschäftsordnungen für den Gauvorstand und den Gauturnrat zu erlassen. 14.2 Für den Gauturnrat ist die vom Deutschen Turnerbund (DTB) erlassene Turnordnung zu beachten. 14.3 Diese Satzung wurde auf dem Gauturntag am 15. März 1975 in Handorf mit satzungsmäßiger Mehrheit verabschiedet und auf den Gauturntagen am 20. April 1985 in Gladbeck, am 13. April 1991 in Gelsenkirchen und am 24. April 1993 in Mettingen mit satzungsmäßiger Mehrheit geändert und ergänzt. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorstehende Satzung ist unter Nr. 1754 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen worden. 48149 Münster, den 05.01.1987 |
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