Turngau Münsterland e.V.                                  

 

                                                                                    Der Verband für Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssport    

 

 

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Impressum

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Wappen

 

 

1.1 Der TURNGAU MÜNSTERLAND (TGM) ist die Gemeinschaft der Turnvereine des Münsterlandes innerhalb des WESTFÄLISCHEN TURNERBUNDES (WTB) und DEUTSCHEN TURNERBUNDES (DTB). Er hat seinen Sitz in Münster (Westfalen) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

 

1.2 Sein Bereich erstreckt sich auf das Münsterland.

 

1.3 Der TGM führt ein Wappen, das als Quadrat auf einer Spitze steht. Dieses trägt auf gelbem Fond den Namenszug TURNGAU MÜNSTERLAND in schwarz, ein Wappenschild in gleich starken Querbalken in gold, rot, silber, die 4-F des Deutschen Turnerbundes in rot und die Gründungsjahreszahl 1895 in schwarz, im oberen Bereich zwei Schrägbalken, die mit grünen Eichenblättern verziert sind.

 

§ 2

Zweck

2.1 Zweck des TGM ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere der turnerisch verstandenen im Sinne Friedrich Ludwig Jahns, sowie die geistige und musische Erziehung zur Förderung der Volksgesundheit, der Jugenderziehung und sinnvoller Freizeitgestaltung.

2.2 Der TGM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der TGM ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des TGM dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TGM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des TGM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3 Alle Ämter sind Ehrenämter.

2.4 Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des TGM sind Vereine bzw. Abteilungen von Vereinen, die Leibesübungen betreiben.

3.2 Die Aufnahme in den TGM ist unter Beifügung einer Mitgliederbestandsangabe und einer Erklärung über die Anerkennung dieser Satzung beim Gauvorstand schriftlich zu beantragen. Der Gauvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Berufungsinstanz ist der Gauturntag und danach der Hauptausschuß des Westfälischen Turnerbundes.

3.3 Der Austritt aus dem TGM ist durch schriftliche Erklärung an den Gauvorstand mitzuteilen. Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluß des Kalenderjahres zu entrichten.

3.4 Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.

3.5 Beim Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes - z. B. Schädigung des Ansehens oder Zweckes des TGM oder seiner übergeordneten Verbände, Mißachtung der Satzung oder Turnordnung des Deutschen Turnerbundes (DTB) sowie der Beschlüsse des Gauvorstandes oder Gauturntages, Nichtbezahlung der Beiträge trotz Mahnung - kann der Gauvorstand ein Mitglied für bestimmte Zeit sperren, d. h. von der aktiven Teilnahme an Veranstaltungen ausschließen oder die Mitgliedschaft ganz aufheben. Von dem Beschluß einer Sperrung oder eines Ausschlusses ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs an den nächsten Gauturntag zu, der endgültig entscheidet. Durch den Einspruch wird die vorläufige Ausführung des Beschlusses nicht aufgehoben. Der Einspruch ist an den Gauvorstand zu richten.

 

§ 4

Verwaltung und Leitung

4.1 Zur Verwaltung und Leitung sind bestellt:

  1. der Gauturntag

  2. der Gauvorstand

  3. der Gauturnrat

  4. der Gauehrenrat.

4.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 5

Gauturntag

(Vollversammlung des TGM)

5.1 Der Gauturntag findet alle 2 Jahre statt. Er ist vom Gauvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich einzuladen und außerdem im amtlichen Organ des Westfälischen Turnerbundes bekanntzugeben.

5.2 Die Tagesordnung muß enthalten:

  • Berichte des Vorstandes

  • Bericht der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahlen gemäß § 6, 8, 9

  • Verschiedenes.

5.3 Ein außerordentlicher Gauturntag kann vom Gauvorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält. Er muß ihn einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.

5.4 Der Gauturntag setzt sich zusammen aus:

  • den Vertretern der Vereine oder Abteilungen, die ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Sie können bis zu 3 Abgeordnete entsenden. Vereine mit mehr als 500 Mitgliedern dürfen darüber hinaus für jede weiteren angefangenen 500 Mitglieder einen zusätzlichen Abgeordneten delegieren. Als Grundlage dient die Bestandserhebung für das laufende Jahr.

  • dem Gauvorstand

  • dem Gauturnrat

  • den 20 Vertretern der Turnerjugend

  • den Gauehrenmitgliedern.

5.5 Anträge, die beim Gauturntag behandelt werden sollen, sind spätestens 10 Tage vorher beim Gauvorsitzenden einzureichen. Anträge, die verspätet oder erst während des Gauturntages eingehen, können nur mit Zustimmung des Gauturntages bei einfacher Mehrheit behandelt werden.

5.6 Die Gauturntage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmen sind nicht übertragbar. Zur Beschlußfassung sind - soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt - mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5.7 Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn entsprechende Anträge auf der Tagesordnung stehen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5.8 Über Beschlüsse des Gauturntages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6

Gauvorstand

6.1 Der Gauvorstand besteht aus:

  1. 1. Vorsitzende(r)

  2. 2. Vorsitzende(r)

  3. Oberturnwart(in)

  4. Stellvertretende(r) Oberturnwart(in)

  5. Kassenwart(in)

  6. Stellvertretende(r) Kassenwart(in)

  7. Frauenwartin

  8. Seniorenwart(in)

  9. Pressewart(in)

  10. Geschäftsführer(in)

  11. Stellvertretende(r) Geschäftsführer(in)

  12. Stellvertretende(r) Pressewart(in)

  13. Jugendwart(in)

  14. Jugendwart(in)

  15. Fachwart(in) für männliches Kinderturnen

  16. Fachwart(in) für weibliches Kinderturnen

6.2 Die unter 1., 2., 3., 5. und 10. genannten Amtsträger bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, daß jeweils zwei von ihnen den TGM vertreten können.

6.3 Die Bezirksvorsitzenden gehören dem Gauvorstand an.

6.4 Der Gauvorstand beruft Beisitzer, sofern es die Aufgabenstellung erfordert.

6.5 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

6.6 Der Gauturntag wählt im Wechsel die unter 1., 3., 5., 7., 9. und 2., 4., 6., 8. und 10. genannten Vorstandsmitglieder.

6.7 Die unter 11. bis 16. Genannten wählt der Gaujugendturntag (Vollversammlung der Turnerjugend des TGM). Sie werden dem Gauturntag vorgestellt.

6.8 Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, das Amt bis zum nächsten Gauturntag stellvertretend zu besetzen.

6.9 Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, den Versammlungen der angeschlossenen Vereine bzw. Abteilungen beizuwohnen.

6.10 An Sitzungen des Gauturnrates und der Bezirke können die Vorstandsmitglieder beratend, der/die Gauvorsitzende und der/die Gauoberturnwart/in jedoch auch beschließend teilnehmen.

 

§ 7

Gauturnrat

7.1 Zum Gauturnrat gehören:

  1. Oberturnwart(in)

  2. Frauenwartin

  3. Seniorenwart(in)

  4. Jugendwart

  5. Jugendwartin

  6. Fachwart(in) für männliches Kinderturnen

  7. Fachwart(in) für weibliches Kinderturnen

  8. Fachwart(in) für männliches Jugendturnen

  9. Fachwart(in) für weibliches Jugendturnen

  10. Frauenturnwart(in)

  11. Fachwart(in) für männliches Altersturnen

  12. Fachwart(in) für Seniorenturnen

  13. Fachwart(in) für  Breitensport

  14. Fachwart(in) für männliches Kunstturnen/Geräteturnen

  15. Kampfrichterwart(in) für männliches Kunstturnen/Geräteturnen

  16. Fachwart(in) für weibliches Kunstturnen/Geräteturnen

  17. Kampfrichterwart(in) für weibliches Kunstturnen/Geräteturnen

  18. Kampfrichterwart(in) für weibliche L - Stufen

  19. Fachwart(in) für Rhythmische Sportgymnastik

  20. Kampfrichterwart(in) für Rhythmische Sportgymnastik

  21. Fachwart(in) für Leichtathletik

  22. Kampfrichterwart(in) für Leichtathletik

  23. Fachwart(in) für Schwimmen

  24. Kampfrichterwart(in) für Schwimmen

  25. Fachwart(in) für Trampolinturnen

  26. Kampfrichterwart(in) für Trampolinturnen

  27. Fachwart(in) für Fechten

  28. Spielwart(in)

  29. Fachwart(in) für Prellball

  30. Fachwart(in) für Faustball

  31. Fachwart(in) für Indiaca

  32. Fachwart(in) für Volleyball

  33. Fachwart(in) für Orientierungslauf

  34. Fachwart(in) für Fahrt und Wandern

  35. Skiwart(in)

  36. Fachwart(in) für das Spielmannswesen

7.2 Es werden so viele Fachwarte gewählt, wie Sachgebiete betreut werden müssen. Bei Bedarf können bis zur nächsten Wahl weitere Fachwarte durch den/die Oberturnwart/in eingesetzt werden. Turnratsämter, die nicht dem Vorstand angehören, können bei Bedarf (nach Zustimmung des Vorstandes) doppelt besetzt werden.

7.3 Vorsitzende/r des Gauturnrates ist der/die Gauoberturnwart/in.

7.4 Die Mitglieder des Gauturnrates sind für die fachlichen Aufgaben ihres Gebietes verantwortlich. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und dem Gauturntag vorgestellt.

7.5 Die Gaufachwarte werden vor dem Gauturntag von den Fachwarten der Vereine gewählt. 

 

§ 8

Gauehrenrat

8.1 Die Mitglieder des Gauehrenrates werden vom Gauturntag für 4 Jahre gewählt. Er besteht aus 5 Mitgliedern - Frauen und Männern - die weder dem Gauvorstand noch  dem Gauturnrat angehören dürfen. Er kann als Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander oder aber bei solchen der Führungsstellen des Gaues mit den Vereinen angerufen werden. Kommt es durch Vermittlung des Gauehrenrates nicht zu einer Einigung, so kann er, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind, eine Entscheidung treffen.

8.2 Der Gauehrenrat wählt sich seine(n) Vorsitzende(n).

8.3 Der/die Gauvorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in ist zu den Sitzungen des Ehrenrates einzuladen.

 

§ 9

Finanzwesen

9.1 Der TGM erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben von den angeschlossenen Vereinen oder Abteilungen nach ihrem Mitgliedsbestand Beiträge. Die Höhe der Beiträge kann alle zwei Jahre neu durch den Gauturntag festgesetzt werden. Mit dem Gaubeitrag werden die vom Deutschen Turnerbund (DTB), Westfälischen Turnerbund (WTB) und Landessportbund (LSB) beschlossenen Verbandsabgaben erhoben und über den WTB an diese - als durchlaufende Posten - abgeführt.

9.2 Der Gauturntag wählt alle zwei Jahre drei sachkundige Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, daß der am längsten amtierende Kassenprüfer ausscheidet.

9.3 Die Kassenprüfer haben die Kassenbelege und die Jahresrechnung zu prüfen. Über den Befund ist eine dem Gauvorstand vorzulegende Niederschrift anzufertigen.

9.4 Auf dem nächsten Gauturntag haben die Prüfer über das Ergebnis zu berichten und ggf. die Entlastung des Gauvorstandes zu beantragen. 

 

§ 10

Gaujugend

10.1 Die Jugend des Turngaues Münsterland gestaltet den Kinder- und Jugendbereich in eigener Verantwortung. Sie trägt Mitverantwortung in der Gesamtorganisation des TGM.

10.2 Das Nähere regelt die vom Gaujugendturntag (Vollversammlung der Turnerjugend) des TGM zu erlassende Jugendordnung.

 

§ 11

Gliederung des Gaues

11.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben gliedert sich der Gau in Bezirke. Die Abgrenzung legt der Gauvorstand im Einvernehmen mit dem Gauturntag fest.

11.2 Die Bezirke wählen auf einem alle 2 Jahre  - zwischen den Gauturntagen -  stattfindenden Bezirksturntag ihre Vorstände selbständig.

11.3 Neben dem Bezirksvorstand können im Einvernehmen mit dem Gauoberturnwart Fachwarte gewählt werden.

11.4 Die Satzung des TGM ist für die Bezirke bindend.

11.5 In wirtschaftlicher Hinsicht unterstehen die Bezirke dem TGM. Sie haben keine Finanzhoheit.

 

§ 12

Ehrungen

12.1 Für langjährige, ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb des Gaues, der Bezirke oder der Vereine sowie für besondere Verdienste um Führung und Entwicklung des Turnens im TGM kann Frauen und Männern durch den Gauvorstand die Gauehrennadel mit einer Besitzurkunde verliehen werden.

12.2 Für besondere Verdienste um den TGM kann der Gauturntag auf Vorschlag des Gauvorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Sie haben auf den Gauturntagen Sitz und Stimme.

12.3 Das nähere Verfahren über die Verleihung von Ehrungen regelt die vom Vorstand zu erlassende Ehrungsordnung.

12.4 Weitere Ehrungen regeln die Ehrungsordnungen des Westfälischen Turnerbundes (WTB) und des Deutschen Turnerbundes (DTB).

 

§ 13

Auflösung des TGM

13.1 Die Auflösung des TGM kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf einem nur mit dieser Tagesordnung einberufenen Gauturntag beschlossen werden.

13.2 Im Falle einer Auflösung des TGM oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Vereine oder Abteilungen und den gemeinsamen Wert der von diesen geleisteten Sachleistungen übersteigt, an den Westfälischen Turnerbund (WTB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14

Schlußbestimmungen

14.1 Zu dieser Satzung hat der Gauvorstand Ausführungsbestimmungen im Sinne von Geschäftsordnungen für den Gauvorstand und den Gauturnrat zu erlassen.

14.2 Für den Gauturnrat ist die vom Deutschen Turnerbund (DTB) erlassene Turnordnung zu beachten.

14.3 Diese Satzung wurde auf dem Gauturntag am 15. März 1975 in Handorf mit satzungsmäßiger Mehrheit verabschiedet und auf den Gauturntagen am 20. April 1985 in Gladbeck, am 13. April 1991 in Gelsenkirchen und am 24. April 1993 in Mettingen mit satzungsmäßiger Mehrheit geändert und ergänzt. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vorstehende Satzung  ist unter Nr. 1754 in das Vereinsregister beim

Amtsgericht Münster eingetragen worden.

48149 Münster, den 05.01.1987

 
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